Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 207/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,An die Absolventen der Studienrichtung Hüttenwesen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2)Absatz 2,Um die Verleihung des akademischen Grades ist bei der zuständigen akademischen Behörde mittels des in der 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen Formulares anzusuchen.
(3)Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(4)Absatz 4,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der Studienrichtung Hüttenwesen handelt.
(5)Absatz 5,Absolventen der Studienrichtung Hüttenwesen sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119154
Alte Dokumentnummer
N7197131026L