Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
18.06.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 207/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 318.06.197130.09.2003 BGBl. Nr. 207/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.06.1971BGBl. Nr. 207/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In den fünf Semestern des ersten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 107 und 127 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in den ersten vier Semestern mindestens je 15, im fünften Semester mindestens 10 zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                  Name des Faches                     Wochenstunden

  a) Mathematik und Darstellende Geometrie ...........    20-26

  b) Physik und Technische Mechanik ..................    19-27

  c) Chemie ..........................................    23-30

  d) Maschinenbau und Elektrotechnik .................    20-26

  e) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften .........     7-12

  f) Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung ......    11-16

Schlagworte

Lehreinrichtung, Wirtschaftswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009335

Dokumentnummer

NOR12119145

Alte Dokumentnummer

N7197131017L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/207/P3/NOR12119145