Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
18.06.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 207/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 818.06.197130.09.2003 BGBl. Nr. 207/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Hüttenwesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.06.1971BGBl. Nr. 207/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Diplomarbeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Thema der Diplomarbeit ist einem dem gewählten Studienzweig zugehörigen Fach der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen (Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen und Paragraph 25, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
  2. Absatz 2,Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren, emeritierten Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren und Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers, welcher das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
  3. Absatz 3,Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009335

Dokumentnummer

NOR12119150

Alte Dokumentnummer

N7197131022L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/207/P8/NOR12119150