Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Gesteinshüttenwesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,In den fünf Semestern des ersten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 105 bis 125 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in den ersten vier Semestern mindestens je 15, im fünften Semester mindestens 10 zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Mathematik und Darstellende Geometrie ........ 20-26
b) Physik und Technische Mechanik ............... 19-27
c) Chemie ....................................... 23-29
d) Maschinenbau und Elektrotechnik .............. 17-23
e) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften ...... 7-12
f) Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung ... 16-22
Schlagworte
Lehreinrichtung, Wirtschaftswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119158
Alte Dokumentnummer
N7197131030L