Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Gesteinshüttenwesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,In den vier Semestern des zweiten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 87 und 107 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat im ersten bis dritten Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens je 15, im vierten Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens 10 zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2)Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Gesteinshüttenkunde .......................... 20-28
b) Aufbereitungslehre ........................... 6-10
c) Wärmetechnik und Ofenbau ..................... 14-20
d) Mineralogie und Gesteinskunde ................ 9-15
e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die
unter lit. a bis d genannten Fächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße
durchgeführt werden können .................... 2-11
f) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung ... 32-42
(3)Absatz 3,Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. e oder als Freifächer anzubieten.Die im Paragraph 15, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Absatz 2, Litera e, oder als Freifächer anzubieten.