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§ 3

Fassungen
30.11.1990 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 330.11.199030.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Montanmaschinenwesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.11.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erster Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 106 bis 126 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von zehn Wochenstunden zu besuchen.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

                                                        Zahl der

                  Name des Faches                     Wochenstunden

  a) Mathematik und Darstellende Geometrie ...........    20 - 26

  b) Physik und Technische Mechanik ..................    19 - 27

  c) Mechanische Technologie .........................     6 - 10

  d) Maschinenbau und Elektrotechnik .................    20 - 28

  e) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften .........     7 - 12

  f) Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung ......    28 - 40

Schlagworte

Lehreinrichtung, Wirtschaftswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009337

Dokumentnummer

NOR12119171

Alte Dokumentnummer

N7197131043L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/209/P3/NOR12119171