Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Montanmaschinenwesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
30.11.1990
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/10 Montanistische Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 84 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 84 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:
Wochenstunden
a) Allgemeiner Maschinenbau ........................ 29 - 39
b) Spezieller Maschinenbau ......................... 17 - 21
c) ein Wahlfach, das die unter lit. a und b
genannten Fächer sinnvoll ergänzt und für das
mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen
in ausreichendem Maße durchgeführt werden
können .......................................... 21 - 25
d) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung ..... 17 - 27
(3)Absatz 3,Im Studienplan sind für das unter Abs. 2 lit. c genannte Wahlfach mehrere wissenschaftlich und systematisch sinnvolle Kombinationen von Lehrveranstaltungen vorzusehen, die eine Spezialisierung des Studiums ermöglichen.Im Studienplan sind für das unter Absatz 2, Litera c, genannte Wahlfach mehrere wissenschaftlich und systematisch sinnvolle Kombinationen von Lehrveranstaltungen vorzusehen, die eine Spezialisierung des Studiums ermöglichen.
(4)Absatz 4,Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.Die im Paragraph 15, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119175
Alte Dokumentnummer
N7197131047L