Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
30.11.1990 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 730.11.199030.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Montanmaschinenwesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.11.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 84 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

                                                      Wochenstunden

  a) Allgemeiner Maschinenbau ........................    29 - 39

  b) Spezieller Maschinenbau .........................    17 - 21

  c) ein Wahlfach, das die unter lit. a und b

     genannten Fächer sinnvoll ergänzt und für das

     mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und

     Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen

     in ausreichendem Maße durchgeführt werden

     können ..........................................    21 - 25

  d) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung .....    17 - 27

  1. Absatz 3,Im Studienplan sind für das unter Absatz 2, Litera c, genannte Wahlfach mehrere wissenschaftlich und systematisch sinnvolle Kombinationen von Lehrveranstaltungen vorzusehen, die eine Spezialisierung des Studiums ermöglichen.
  2. Absatz 4,Die im Paragraph 15, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025

Gesetzesnummer

10009337

Dokumentnummer

NOR12119175

Alte Dokumentnummer

N7197131047L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/209/P7/NOR12119175