Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.09.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.09.199330.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Kunststofftechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins und 5, Paragraph 12, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1993, treten mit 1. September 1993 in Kraft.
  2. Absatz 2,Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Studienordnung in der Fassung gemäß Absatz eins, neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
  3. Absatz 3,Ordentliche Hörer gemäß Absatz 2, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des Semesters, das auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgt, diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die in der Studienrichtung Kunststofftechnik zurückgelegten Studien in die Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009338

Dokumentnummer

NOR12119194

Alte Dokumentnummer

N7197131066L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/210/P13/NOR12119194