Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.09.1993 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.09.199330.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Kunststofftechnik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 87 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:

                                                        Zahl der

                  Name des Faches                     Wochenstunden

  a) Chemie der Kunststoffe ..........................    13-18

  b) Technologie und Verarbeitung der Kunststoffe ....    18-23

  c) Physik, Werkstoffkunde und Prüfung der

     Kunststoffe .....................................    11-16

  d) Entwerfen und Konstruieren in Kunst- und

     Verbundstoffen ..................................    11-16

  e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die

     unter lit. a bis d genannten Fächer sinnvoll

     ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen

     Lehr- und Forschungseinrichtungen

     Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße

     durchgeführt werden können ......................    10-20

  f) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung .....    20-30

  1. Absatz 3,Die in Paragraph 15, Absatz 5, AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Absatz 2, Litera e, oder als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009338

Dokumentnummer

NOR12119188

Alte Dokumentnummer

N7197131060L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/210/P7/NOR12119188