Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
18.06.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 211/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 318.06.197130.09.2003 BGBl. Nr. 211/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Werkstoffwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

18.06.1971BGBl. Nr. 211/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In den fünf Semestern des ersten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 100 und 120 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und 10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in den ersten vier Semestern mindestens je 15, im fünften Semester mindestens 10 zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester des ersten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Mathematik und Darstellende Geometrie .........      22-30

  b) Physik und Technische Mechanik ................      25-32

  c) Chemie und Mineralogie ........................      19-25

  d) Maschinenbau und Elektrotechnik ...............      12-16

  e) Mechanische Technologie .......................      14-20

  f) Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung ....       8-14

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10009339

Dokumentnummer

NOR12119197

Alte Dokumentnummer

N7197131069L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/211/P3/NOR12119197