Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
18.06.1971 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 211/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 718.06.197130.09.2003 BGBl. Nr. 211/1971 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Werkstoffwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

18.06.1971BGBl. Nr. 211/1971

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,In den vier Semestern des zweiten Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 90 und 110 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat im ersten bis dritten Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens je 15, im vierten Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens 10 zu betragen; doch kann eine geringere Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden in einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes ausgeglichen werden.
  2. Absatz 2,Während des zweiten Studienabschnittes sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Metallkunde und Werkstoffprüfung ..............      20-30

  b) Werkstoffkunde nichtmetallischer Werkstoffe ...       9-14

  c) Hüttenkunde und Formgebungstechnik ............      10-16

  d) Kunststofftechnik .............................       9-15

  e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die

     unter lit. a bis d genannten Fächer sinnvoll

     ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen

     Lehr- und Forschungseinrichtungen

     Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße

     durchgeführt werden können ...................        6-12

  f) Vorprüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung ..       26-38

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 15, Absatz 5, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Absatz 2, Litera e, oder als Freifächer anzubieten.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025

Gesetzesnummer

10009339

Dokumentnummer

NOR12119201

Alte Dokumentnummer

N7197131073L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/211/P7/NOR12119201