Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1972Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Jede der Vertragschließenden Parteien wird die Förderung und Ausbreitung der in Artikel 1 angeführten wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit unterstützen, und zwar insbesondere:
den Austausch von wissenschaftlichem und technischem Dokumentationsmaterial zwischen den in Betracht kommenden Institutionen;
wechselseitige Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten zum Zwecke des Erfahrungsaustausches;
die Veranstaltung gegenseitiger Exkursionen von wissenschaftlichen und technischen Fachkräften;
die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Lehrkursen, Konferenzen und Kolloquien sowie die gegenseitige Teilnahme von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten an diesen;
die gemeinsame Herstellung und den Austausch von wissenschaftlichen und technischen Filmen;
die Veranstaltung von wissenschaftlichen und technischen Ausstellungen und Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;
die Erarbeitung der wissenschaftlich-technischen Grundlagen für eine industrielle Kooperation.
(2)Absatz 2,Ferner wird jede der Vertragschließenden Parteien die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 durch wechselseitige Verleihung von Studien- und Praktikantenstipendien an Universitäten und sonstigen wissenschaftlichen Hochschulen sowie an Forschungsinstituten unterstützen.
Schlagworte
Studienstipendium, Stipendium
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12119300
Alte Dokumentnummer
N7197233556L