Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1972Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
STÄNDIGE GEMISCHTE KOMMISSION
Artikel 12
Mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die unter Artikel 3 dieses Abkommens fallen, wird zur Beratung aller die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffenden Fragen eine Ständige Gemischte Kommission eingesetzt werden, die aus je drei von jedem der beiden Länder zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Jede der Vertragschließenden Parteien kann für seine Sektion Experten beiziehen. Die Liste der Mitglieder wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Die Ständige Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer der Vertragsparteien, mindestens jedoch alle drei Jahre zu einer Sitzung zusammentreten, und zwar abwechselnd in Österreich und in Luxemburg.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2017
Dokumentnummer
NOR40084221