Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 06.11.1972 — BGBl. Nr. 372/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute06.11.1972 BGBl. Nr. 372/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturabkommen zwischen Österreich und Luxemburg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1972,

Typ

Vertrag – Luxemburg

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

06.11.1972BGBl. Nr. 372/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

STÄNDIGE GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 12

Mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die unter Artikel 3 dieses Abkommens fallen, wird zur Beratung aller die Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens betreffenden Fragen eine Ständige Gemischte Kommission eingesetzt werden, die aus je drei von jedem der beiden Länder zu ernennenden Mitgliedern bestehen wird. Jede der Vertragschließenden Parteien kann für seine Sektion Experten beiziehen. Die Liste der Mitglieder wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt werden. Die Ständige Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer der Vertragsparteien, mindestens jedoch alle drei Jahre zu einer Sitzung zusammentreten, und zwar abwechselnd in Österreich und in Luxemburg.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017

Gesetzesnummer

10009342

Dokumentnummer

NOR40084221