Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
25.11.1972 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1025.11.197230.09.2003 BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

25.11.1972BGBl. Nr. 417/1972

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des fünften Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt 66 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 62 Wochenstunden aus den im Absatz 3, genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 10, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 5 zu betragen.
  3. Absatz 3,Während des zweiten Studienabschnittes sind im Studienzweig Übersetzerausbildung aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Internationale Organisationen .................        2

  b) Allgemeine theoretische Fragen des Übersetzens

     und Dolmetschens ..............................        2

     soweit solche Lehrveranstaltungen eingerichtet

     sind

  c) erste Fremdsprache ............................       32

     hievon mindestens 16 Wochenstunden aus

     Lehrveranstaltungen, die der Ausbildung im

     Übersetzen dienen

  d) zweite Fremdsprache ...........................       18

     hievon mindestens 9 Wochenstunstunden

     (Anm.: Richtig: Wochenstunden) aus

     Lehrveranstaltungen, die der Ausbildung im

     Übersetzen dienen

  e) Kultur- und Realienkunde des Landes der

     ersten Fremdsprache ...........................        4

  f) Vorprüfungsfach gemäß § 12 Abs. 2 lit. c ......        2

     soweit es nicht schon im ersten

     Studienabschnitt inskribiert wurde

     (§ 6 Abs. 3)

  g) Kultur- und Realienkunde des Landes

     (der Länder) der zweiten Fremdsprache .........        2

Unter den gewählten Lehrveranstaltungen, die der Sprachausbildung dienen (Litera c und d), sollen sich auch solche befinden, die den Fachsprachen der betreffenden Sprachen gewidmet sind. Die Lehrveranstaltungen gemäß Litera c und d sind so zu gestalten, daß die Studierenden einen möglichst hohen Grad von Vollkommenheit im schriftlichen Ausdruck, im Übersetzen aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache, im Übersetzen aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache und im Übersetzen aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache erreichen können.

  1. Absatz 4,Während des zweiten Studienabschnittes sind im Studienzweig Dolmetscherausbildung aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Internationale Organisationen .................        2

  b) allgemeine theoretische Fragen des Übersetzens

     und Dolmetschens ..............................        2

     soweit solche Lehrveranstaltungen eingerichtet

     sind

  c) erste Fremdsprache ............................       32

     hievon mindestens 16 Wochenstunden aus

     Lehrveranstaltungen, die der Ausbildung im

     Dolmetschen dienen

  d) zweite Fremdsprache ...........................       18

     hievon mindestens 9 Wochenstunden aus

     Lehrveranstaltungen, die der Ausbildung im

     Dolmetschen dienen

  e) Kultur- und Realienkunde des Landes (der

     Länder) der ersten Fremdsprache ...............        4

  f) Vorprüfungsfach gemäß § 12 Abs. 2 lit. e ......        2

     soweit es nicht schon im ersten

     Studienabschnitt inskribiert wurde

     (§ 6 Abs. 3)

  g) Kultur- und Realienkunde des Landes (der

     Länder) der zweiten Fremdsprache ..............        2

Unter den gewählten Lehrveranstaltungen, die der Sprachausbildung dienen (Litera c und d), sollen sich auch solche befinden, die den Fachsprachen der betreffenden Sprachen gewidmet sind, wobei auch Vortragsübungen in der ersten Fremdsprache sowie eine zweckdienliche Aufteilung der dem Dolmetschen dienenden Lehrveranstaltungen in Übungen für Konsekutivdolmetschen und solche für Simultandolmetschen vorzusehen sind. Die Lehrveranstaltungen gemäß Litera c und d sind so zu gestalten, daß die Studierenden einen möglichst hohen Grad von Vollkommenheit im mündlichen Ausdruck, im Dolmetschen aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache, im Dolmetschen aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache und im Dolmetschen aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache erreichen können.

  1. Absatz 5,Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Absatz 3 und 4 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.
  2. Absatz 6,Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Absatz 3 bis 5 auf die im Absatz 2, festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Lehrveranstaltungen, die der Vervollkommnung im mündlichen Ausdruck (Vortrag) in der Mutter- oder Bildungssprache dienen, Lehrveranstaltungen über Kultur- und Realienkunde des Landes (der Länder) der zweiten Fremdsprache, und - für Studierende des Studienzweiges Dolmetscherausbildung - Lehrveranstaltungen über die Technik des Notierens für das Konsekutivdolmetschen, sowie schließlich die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Kulturkunde, Muttersprache

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119271

Alte Dokumentnummer

N7197231113L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/417/P10/NOR12119271