Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung des Studienzweiges Übersetzerausbildung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3:Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung des Studienzweiges Übersetzerausbildung sind unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 :
die erste Fremdsprache deskriptiv und in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder Bildungssprache mit besonderer Berücksichtigung des Übersetzens (Textmittlung);
Kultur und Realien des Landes (der Länder) der ersten Fremdsprache, wobei besonderes Gewicht auf geistige Strömungen, Kunst und neuere Literatur zu legen ist;
die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache mit besonderer Berücksichtigung des Übersetzens (Textmittlung);
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 10 Abs. 6 gewählten Freifächer.auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 10, Absatz 6, gewählten Freifächer.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung des Studienzweiges Dolmetscherausbildung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3:Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung des Studienzweiges Dolmetscherausbildung sind unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 :
die erste Fremdsprache in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder Bildungssprache unter besonderer Berücksichtigung des Dolmetschens (Redemittlung);
Kultur und Realien des Landes (der Länder) der ersten Fremdsprache, wobei besonderes Gewicht auf geistige Strömungen, Kunst und neuere Literatur zu legen ist;
die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache mit besonderer Berücksichtigung des Dolmetschens (Redemittlung);
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 10 Abs. 6 gewählten Freifächer.auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 10, Absatz 6, gewählten Freifächer.
(3)Absatz 3,Bei Austausch von Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben gemäß § 10 Abs. 5 treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1 und 2 genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.Bei Austausch von Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben gemäß Paragraph 10, Absatz 5, treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden in Absatz eins und 2 genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.
(4)Absatz 4,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(5)Absatz 5,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
(6)Absatz 6,Die Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b ist auf Antrag des Kandidaten in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 12 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.Die Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung gemäß Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera b, ist auf Antrag des Kandidaten in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (Paragraph 12, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4,). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(7)Absatz 7,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(8)Absatz 8,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung des Studienzweiges Übersetzerausbildung ist schriftlich und mündlich abzuhalten. Er besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
schriftliche Prüfungsteile sind:
aa) Übersetzung eines schwierigen Textes aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen - die Zeile zu etwa 50 Zeichen -, Arbeitszeit 120 Minuten);
Übersetzung eines schwierigen Textes aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten);
Übersetzung eines Fachtextes über ein vom Kandidaten zu wählendes Sachgebiet, welches von jenem verschieden ist, das für die Fachübersetzung der ersten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 10 lit. a Z 2) gewählt wurde, aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache (Textlänge zwischen 65 und 75 Zeilen, Arbeitszeit 180 Minuten);Übersetzung eines Fachtextes über ein vom Kandidaten zu wählendes Sachgebiet, welches von jenem verschieden ist, das für die Fachübersetzung der ersten Diplomprüfung (Paragraph 9, Absatz 10, Litera a, Ziffer 2,) gewählt wurde, aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache (Textlänge zwischen 65 und 75 Zeilen, Arbeitszeit 180 Minuten);
Aufsatz in der ersten Fremdsprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen aus dem Bereich der Kultur und Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird, unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 lit. b gegebene Abgrenzung von Themengruppen (Arbeitszeit 180 Minuten);Aufsatz in der ersten Fremdsprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen aus dem Bereich der Kultur und Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird, unter Bedachtnahme auf die in Absatz eins, Litera b, gegebene Abgrenzung von Themengruppen (Arbeitszeit 180 Minuten);
aa) Übersetzung eines schwierigen Textes aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten);
Übersetzung eines Textes aus der deutschen Sprache in die zweite Fremdsprache (Textlänge zwischen 30 und 40 Zeilen, Arbeitszeit 90 Minuten);
mündliche Prüfungsteile sind:
aa) Übersetzung mittleren Schwierigkeitsgrades aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache;
Übersetzung mittleren Schwierigkeitsgrades aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache;
Prüfung über Kultur und Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird. Hiebei ist die Verwendung der Fremdsprache zulässig, soweit dies im Hinblick auf die gestellten Fragen zweckmäßig ist;
aa) Übersetzung mittleren Schwierigkeitsgrades aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache;
Übersetzung aus der deutschen Sprache in die zweite Fremdsprache.
(9)Absatz 9,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung des Studienzweiges Dolmetscherausbildung ist schriftlich und mündlich abzuhalten. Er besteht aus folgenden Prüfungsteilen:
schriftliche Prüfungsteile sind:
aa) Übersetzung eines schwierigen Textes aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache, (Textlänge zwischen 30 und 40 Zeilen - die Zeile zu etwa 50 Zeichen -, Arbeitszeit 90 Minuten);
Übersetzung eines schwierigen Textes aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache (Textlänge zwischen 30 und 40 Zeilen, Arbeitszeit 90 Minuten);
Übersetzung eines Fachtextes über ein vom Kandidaten zu wählendes Sachgebiet, welches von jenem verschieden ist, das für die Fachübersetzung der ersten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 10 lit. a Z 2) gewählt wurde, aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten);Übersetzung eines Fachtextes über ein vom Kandidaten zu wählendes Sachgebiet, welches von jenem verschieden ist, das für die Fachübersetzung der ersten Diplomprüfung (Paragraph 9, Absatz 10, Litera a, Ziffer 2,) gewählt wurde, aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten);
ausführliche Niederschrift (Langbericht) und gekürzt zusammengefaßte Niederschrift (Kurzbericht) in der Mutter- oder Bildungssprache über den Inhalt eines in der ersten Fremdsprache gehaltenen Vortrages (Textlänge des Kurzberichtes höchstens etwa ein Viertel des Langberichtes, Arbeitszeit 120 Minuten);
ausführliche Niederschrift (Langbericht) und gekürzt zusammengefaßte Niederschrift (Kurzbericht) in der ersten Fremdsprache über den Inhalt eines in der Mutter- oder Bildungssprache gehaltenen Vortrages (Textlänge des Kurzberichtes höchstens etwa ein Viertel des Langberichtes, Arbeitszeit 120 Minuten);
aa) Übersetzung eines schwierigen Textes aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache (Textlänge zwischen 30 und 40 Zeilen, Arbeitszeit 90 Minuten);
ausführliche Niederschrift in der deutschen Sprache über den Inhalt eines in der zweiten Fremdsprache gehaltenen Vortrages (Arbeitszeit 120 Minuten);
mündliche Prüfungsteile sind:
aa) Konsekutivdolmetschen eines Vortrages aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache;
Konsekutivdolmetschen eines Vortrages aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache;
Simultandolmetschen aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache;
Simultandolmetschen aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache;
Kurzreferat in der ersten Fremdsprache auf Grund gegebener Stichworte (Dauer höchstens 10 Minuten);
Kultur und Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird;
aa) Konsekutivdolmetschen aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache;
Simultandolmetschen aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache.
(10)Absatz 10,Die Bestimmungen des § 9 Abs. 11 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 11, gelten sinngemäß.
(11)Absatz 11,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienzweiges anzusehen ist.
(12)Absatz 12,Die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 5 bis 8 gelten sinngemäß.
(13)Absatz 13,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Hiebei ist die Verwendung der in Betracht kommenden Fremdsprachen zulässig, soweit dies im Hinblick auf die gestellten Fragen zweckmäßig ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119274
Alte Dokumentnummer
N7197231116L