Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
25.11.1972 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1525.11.197230.09.2003 BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

25.11.1972BGBl. Nr. 417/1972

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,In den zwei Semestern gemäß Paragraph eins, Litera b, sind mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Internationale Organisationen ................         2

  b) erste Fremdsprache ...........................        16

     hievon mindestens 8 Wochenstunden aus

     Lehrveranstaltungen, die der

     sprachmittlerischen Ausbildung dienen

  c) zweite Fremdsprache ..........................        10

     hievon mindestens 4 Wochenstunden aus

     Lehrveranstaltungen, die der

     sprachmittlerischen Ausbildung dienen

  d) Kultur- und Realienkunde des Landes (der

     Länder) der ersten Fremdsprache ...............        2

  1. Absatz 2,Die Lehrveranstaltungen gemäß Absatz eins, Litera b und c können nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen des Studienzweiges Übersetzerausbildung oder des Studienzweiges Dolmetscherausbildung sein.
  2. Absatz 3,Insgesamt sind in den beiden Semestern gemäß Paragraph 14, Litera b, 32 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 10 zu betragen.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins und 6 gelten sinngemäß.

Schlagworte

Kulturkunde, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119276

Alte Dokumentnummer

N7197231118L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/417/P15/NOR12119276