Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,In den zwei Semestern gemäß § 1 lit. b sind mindestens zu inskribieren:In den zwei Semestern gemäß Paragraph eins, Litera b, sind mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Internationale Organisationen ................ 2
b) erste Fremdsprache ........................... 16
hievon mindestens 8 Wochenstunden aus
Lehrveranstaltungen, die der
sprachmittlerischen Ausbildung dienen
c) zweite Fremdsprache .......................... 10
hievon mindestens 4 Wochenstunden aus
Lehrveranstaltungen, die der
sprachmittlerischen Ausbildung dienen
d) Kultur- und Realienkunde des Landes (der
Länder) der ersten Fremdsprache ............... 2
(2)Absatz 2,Die Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 1 lit. b und c können nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen des Studienzweiges Übersetzerausbildung oder des Studienzweiges Dolmetscherausbildung sein.Die Lehrveranstaltungen gemäß Absatz eins, Litera b und c können nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen des Studienzweiges Übersetzerausbildung oder des Studienzweiges Dolmetscherausbildung sein.
(3)Absatz 3,Insgesamt sind in den beiden Semestern gemäß § 14 lit. b 32 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 10 zu betragen.Insgesamt sind in den beiden Semestern gemäß Paragraph 14, Litera b, 32 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 10 zu betragen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 6 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins und 6 gelten sinngemäß.
Schlagworte
Kulturkunde, Lehreinrichtung