Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
25.11.1972 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2025.11.197230.09.2003 BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

25.11.1972BGBl. Nr. 417/1972

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch sechs. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Studienzweige der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung können auch als Erweiterungsstudien (Paragraph 12, Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
  2. Absatz 2,Erweiterungsstudien dienen:
    1. Litera a
      der Ergänzung des Studienzweiges Übersetzerausbildung auf den Studienzweig Dolmetscherausbildung oder umgekehrt;
    2. Litera b
      der Ergänzung des Kurzstudiums für Übersetzer auf den Studienzweig Übersetzerausbildung oder Dolmetscherausbildung;
    3. Litera c
      der Ergänzung der Studien der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung auf Lehramtsstudien, die dieselben Sprachen betreffen, und umgekehrt;
    4. Litera d
      der Ergänzung der Studien der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die erste oder die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
  3. Absatz 3,Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im Paragraph 4, vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, dieser Verordnung und des Paragraph 27, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (Paragraph 6, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
  5. Absatz 5,Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums gemäß Absatz 2, Litera a, c und d berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119281

Alte Dokumentnummer

N7197231123L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/417/P20/NOR12119281