Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
25.11.1972 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 325.11.197230.09.2003 BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.11.1972BGBl. Nr. 417/1972

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Ausbildungsziel

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Studium der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung ist im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sprachlich besonders Begabter auf allen Gebieten sprachmittlerischer Tätigkeit dient.
  2. Absatz 2,Das Studium in der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung umfaßt:
    1. Litera a
      eine allgemeine Grundausbildung;
    2. Litera b
      die sprachliche und sprachmittlerische Ausbildung aus zwei Fremdsprachen, nämlich in den als erste und als zweite Fremdsprache gewählten Sprachen;
    3. Litera c
      die Ausbildung aus der Kultur- und Realienkunde der Länder, in denen die gewählten Sprachen gesprochen werden.
  3. Absatz 3,Personen, deren Mutter- oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, können das Studium an einem Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung nur betreiben, wenn ihre Mutter- oder Bildungssprache durch einen der Sprachlehrgänge des betreffenden Institutes vertreten ist; als erste Fremdsprache können sie nur Deutsch wählen; die sprachmittlerische Ausbildung aus der zweiten Fremdsprache erfolgt in Gegenüberstellung dieser Sprache zur deutschen Sprache. Bildungssprache ist eine Sprache dann, wenn der ordentliche Hörer in ihr ein Hochschulstudium betreiben und von ihr ausgehend eine andere Sprache erlernen kann (Paragraph 4, Absatz 2, Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

Schlagworte

Übersetzerausbildung, Kulturkunde, Muttersprache

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119264

Alte Dokumentnummer

N7197231106L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/417/P3/NOR12119264