Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
25.11.1972 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 525.11.197230.09.2003 BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

25.11.1972BGBl. Nr. 417/1972

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Inskription des zweiten einrechenbaren Semesters der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung setzt die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 9, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (Eignungsprüfung) voraus, sofern der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht wird. Durch die Eignungsprüfung hat der ordentliche Hörer nachzuweisen, daß er seine Muttersprache oder Bildungssprache und die von ihm als erste Fremdsprache gewählte Sprache in einem Ausmaß beherrscht, das einen erfolgreichen Studienfortgang und den Abschluß der einzelnen Studienabschnitte in angemessener Zeit erwarten läßt.
  2. Absatz 2,Die erforderlichen Kenntnisse gelten ohne Eignungsprüfung als nachgewiesen, wenn der Studierende in der auf die Hochschule vorbereitenden Schule durch wenigstens sechs Schuljahre Unterricht aus der gewählten ersten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtgegenstand erhalten hat und wenn er aus dieser Sprache sowie aus der Mutter- oder Bildungssprache im Reifezeugnis oder einer gleichzuhaltenden Urkunde die Note „sehr gut“ oder eine gleichzuhaltende Beurteilung erhalten hat. Wurde die Note nur aus einer der beiden genannten Sprachen erzielt, so ist die Eignungsprüfung über die jeweils andere Sprache abzulegen.
  3. Absatz 3,Ergänzungsprüfungen sind in schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen abzulegen. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen.
  4. Absatz 4,Absolviert der Studierende einen Hochschullehrgang, der an einem Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung zur Vorbereitung auf die Eignungsprüfung eingerichtet ist, so ist die erfolgreich bestandene Abschlußprüfung dieses Hochschullehrganges der bestandenen Eignungsprüfung gleichzuhalten.

Schlagworte

Übersetzerausbildung, Pflichtgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119266

Alte Dokumentnummer

N7197231108L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/417/P5/NOR12119266