Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 68 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 64 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Entfällt die Inskription gemäß Abs. 2 lit. c, so vermindert sich diese Stundenzahl entsprechend. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 68 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 64 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Entfällt die Inskription gemäß Absatz 2, Litera c,, so vermindert sich diese Stundenzahl entsprechend. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) nach Wahl des Studierenden Allgemeine
Sprachwissenschaft oder Angewandte
Sprachwissenschaft oder Sprachpsychologie ..... 2
b) wissenschaftliche und berufskundliche
Grundlagen des Übersetzens und Dolmetschens ... 2
c) Grundbegriffe des Rechtes und der Wirtschaft .. 4
d) erste Fremdsprache ............................ 28
hievon mindestens 14 Wochenstunden aus der
sprachmittlerischen Ausbildung dienenden
Lehrveranstaltungen
e) zweite Fremdsprache .......................... 18
hievon mindestens 9 Wochenstunden aus der
sprachmittlerischen Ausbildung dienenden
Lehrveranstaltungen
f) Kultur- und Realienkunde des Landes (der
Länder) der ersten Fremdsprache ............... 8
g) Kultur- und Realienkunde des Landes (der
Länder) der zweiten Fremdsprache .............. 2
Die Inskription gemäß lit. c entfällt, wenn der Studierende einem Studium obliegt oder ein Studium abgeschlossen hat, das den betreffenden Lehrstoff mit einschließt.Die Inskription gemäß Litera c, entfällt, wenn der Studierende einem Studium obliegt oder ein Studium abgeschlossen hat, das den betreffenden Lehrstoff mit einschließt.
(3)Absatz 3,Die im § 10 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 12 Abs. 2 lit. e) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Die im Paragraph 10, Absatz 3, Litera f und Absatz 4, Litera f, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (Paragraph 12, Absatz 2, Litera e,) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4)Absatz 4,Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 2 und 3 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die Kultur- und Realienkunde des Landes (der Länder) der zweiten Fremdsprache sowie die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Absatz 2 und 3 auf die in Absatz eins, festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die Kultur- und Realienkunde des Landes (der Länder) der zweiten Fremdsprache sowie die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Kulturkunde