Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
25.11.1972 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 625.11.197230.09.2003 BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.11.1972BGBl. Nr. 417/1972

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 68 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 64 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Entfällt die Inskription gemäß Absatz 2, Litera c,, so vermindert sich diese Stundenzahl entsprechend. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) nach Wahl des Studierenden Allgemeine

     Sprachwissenschaft oder Angewandte

     Sprachwissenschaft oder Sprachpsychologie .....         2

  b) wissenschaftliche und berufskundliche

     Grundlagen des Übersetzens und Dolmetschens ...         2

  c) Grundbegriffe des Rechtes und der Wirtschaft ..         4

  d) erste Fremdsprache ............................        28

     hievon mindestens 14 Wochenstunden aus der

     sprachmittlerischen Ausbildung dienenden

     Lehrveranstaltungen

  e) zweite Fremdsprache ..........................         18

     hievon mindestens 9 Wochenstunden aus der

     sprachmittlerischen Ausbildung dienenden

     Lehrveranstaltungen

  f) Kultur- und Realienkunde des Landes (der

     Länder) der ersten Fremdsprache ...............         8

  g) Kultur- und Realienkunde des Landes (der

     Länder) der zweiten Fremdsprache ..............         2

Die Inskription gemäß Litera c, entfällt, wenn der Studierende einem Studium obliegt oder ein Studium abgeschlossen hat, das den betreffenden Lehrstoff mit einschließt.

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 10, Absatz 3, Litera f und Absatz 4, Litera f, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (Paragraph 12, Absatz 2, Litera e,) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  2. Absatz 4,Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Absatz 2 und 3 auf die in Absatz eins, festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die Kultur- und Realienkunde des Landes (der Länder) der zweiten Fremdsprache sowie die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Kulturkunde

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119267

Alte Dokumentnummer

N7197231109L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/417/P6/NOR12119267