Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
25.11.1972 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 725.11.197230.09.2003 BGBl. Nr. 417/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

25.11.1972BGBl. Nr. 417/1972

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Vorprüfungen im ersten Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu den für den ersten Studienabschnitt vorgeschriebenen Vorprüfungen (Absatz 2,) setzt voraus:
    1. Litera a
      die Inskription von mindestens zwei einrechenbaren Semestern;
    2. Litera b
      den Nachweis über die Inskription der Fächer, aus denen die Vorprüfungen abgelegt werden;
    3. Litera c
      den Nachweis der Fertigkeit in der Stenographie der Mutter- oder Bildungssprache durch staatsgültige Zeugnisse;
    4. Litera d
      den Nachweis der Fertigkeit im Maschinschreiben der Mutter- oder Bildungssprache durch staatsgültige Zeugnisse.
    Bei Vorliegen körperlicher Gebrechen oder bei Fehlen entsprechender Lehrveranstaltungen im Fall von Hörern nichtdeutscher Mutter- oder Bildungssprache kann die Prüfungskommission die Erbringung der in Litera c und d genannten Nachweise erlassen.
  2. Absatz 2,Im ersten Studienabschnitt sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
    1. Litera a
      Allgemeine Sprachwissenschaft oder Angewandte Sprachwissenschaft oder Sprachpsychologie nach Wahl des Kandidaten;
    2. Litera b
      wissenschaftliche und berufskundliche Grundlagen des Übersetzens und Dolmetschens;
    3. Litera c
      Grundbegriffe des Rechtes und der Wirtschaft. Diese Vorprüfung entfällt nach Maßgabe des Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz.
  3. Absatz 3,Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten. Wenn die mündliche Ablegung von Vorprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich oder auf Grund der Eigenart des Prüfungsstoffes nicht zweckmäßig ist, sind auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde schriftliche Prüfungen anzuordnen. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Außerdem kann der Präses der Prüfungskommission aus den Angehörigen des Lehrkörpers weitere Prüfer auswählen. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Muttersprache

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009344

Dokumentnummer

NOR12119268

Alte Dokumentnummer

N7197231110L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/417/P7/NOR12119268