Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
22.12.1972 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 464/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1422.12.197230.09.2003 BGBl. Nr. 464/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

22.12.1972BGBl. Nr. 464/1972

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erweiterungsstudium

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Studienrichtung Musikwissenschaft kann auch als Erweiterungsstudium (Paragraph 12, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
  2. Absatz 2,Das Erweiterungsstudium dient
    1. Litera a
      der Ergänzung der als zweite Studienrichtungen absolvierten Studienrichtung Musikwissenschaft auf die Anforderungen des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich der Anfertigung einer Diplomarbeit;
    2. Litera b
      der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums Musikwissenschaft durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;
    3. Litera c
      der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums Musikwissenschaft auf die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ oder umgekehrt.
  3. Absatz 3,Das Erweiterungsstudium kann in kürzerer als der im Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5, dieser Verordnung und des Paragraph 27, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Abschluß des Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009345

Dokumentnummer

NOR12119296

Alte Dokumentnummer

N7197231138L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/464/P14/NOR12119296