Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zur Inskription des dritten einrechenbaren Semesters ist von der Erbringung des Nachweises musikalischer Begabung abhängig zu machen.
(2)Absatz 2,Der Nachweis musikalischer Begabung kann insbesondere erbracht werden:
durch Prüfung vor der zuständigen akademischen Behörde oder vor der von ihr allenfalls eingesetzten Kommission, deren Gegenstand das Intervall-, Rythmus- (Anm.: Richtig: Rhythmus-) und Akkordhören bildet, oderdurch Prüfung vor der zuständigen akademischen Behörde oder vor der von ihr allenfalls eingesetzten Kommission, deren Gegenstand das Intervall-, Rythmus- Anmerkung, Richtig: Rhythmus-) und Akkordhören bildet, oder
durch die positive Beurteilung der Teilnahme an in die Musikwissenschaft einführenden Lehrveranstaltungen durch die Vortragenden dieser Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des Studienplanes im Ausmaß von 8 Wochenstunden.
Inwieweit die musikalische Begabung durch die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtes in elementarer Musiklehre an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium oder in anderer Form nachgewiesen werden kann, ist durch die zuständige akademische Behörde oder durch die von ihr allenfalls eingesetzte Kommission festzustellen.
(3)Absatz 3,Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, die Voraussetzung für die Inskription des vierten einrechenbaren Semesters der Studienrichtung Musikwissenschaft bildet, kann durch eine Ergänzungsprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), ersetzt werden.Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, der Hochschulberechtigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1968,, die Voraussetzung für die Inskription des vierten einrechenbaren Semesters der Studienrichtung Musikwissenschaft bildet, kann durch eine Ergänzungsprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, (Paragraph 7, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), ersetzt werden.
Schlagworte
Intervallhören
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119286
Alte Dokumentnummer
N7197231128L