Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
22.12.1972 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 464/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 422.12.197230.09.2003 BGBl. Nr. 464/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.12.1972BGBl. Nr. 464/1972

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zur Inskription des dritten einrechenbaren Semesters ist von der Erbringung des Nachweises musikalischer Begabung abhängig zu machen.
  2. Absatz 2,Der Nachweis musikalischer Begabung kann insbesondere erbracht werden:
    1. Litera a
      durch Prüfung vor der zuständigen akademischen Behörde oder vor der von ihr allenfalls eingesetzten Kommission, deren Gegenstand das Intervall-, Rythmus- Anmerkung, Richtig: Rhythmus-) und Akkordhören bildet, oder
    2. Litera b
      durch die positive Beurteilung der Teilnahme an in die Musikwissenschaft einführenden Lehrveranstaltungen durch die Vortragenden dieser Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des Studienplanes im Ausmaß von 8 Wochenstunden.
    Inwieweit die musikalische Begabung durch die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtes in elementarer Musiklehre an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium oder in anderer Form nachgewiesen werden kann, ist durch die zuständige akademische Behörde oder durch die von ihr allenfalls eingesetzte Kommission festzustellen.
  3. Absatz 3,Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, der Hochschulberechtigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1968,, die Voraussetzung für die Inskription des vierten einrechenbaren Semesters der Studienrichtung Musikwissenschaft bildet, kann durch eine Ergänzungsprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, (Paragraph 7, Absatz 9, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), ersetzt werden.

Schlagworte

Intervallhören

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009345

Dokumentnummer

NOR12119286

Alte Dokumentnummer

N7197231128L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/464/P4/NOR12119286