Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
21.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In der Studienrichtung Musikwissenschaft sind im ersten Studienabschnitt aus den Pflichtfächern (Abs. 2) und den Freifächern (Abs. 4) insgesamt 38 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 34 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.In der Studienrichtung Musikwissenschaft sind im ersten Studienabschnitt aus den Pflichtfächern (Absatz 2,) und den Freifächern (Absatz 4,) insgesamt 38 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 34 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Historische Musikwissenschaft ................. 14-20
b) Vergleichende Musikwissenschaft ............... 14-20
(3)Absatz 3,Die im § 8 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können zusätzlich zu den in Abs. 1 vorgesehenen Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 2 lit. d) können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Die im Paragraph 8, Absatz 6, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (Paragraph 10, Absatz 2, Litera d,) können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4)Absatz 4,Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Stundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Absatz 2, auf die in Absatz eins, festgesetzte Stundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(5)Absatz 5,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Musikwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß § 2 Abs. 2 anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt 34 Wochenstunden zu inskribieren. Unter diesen Fächern können bis zu 14 Wochenstunden auch weitere Teilgebiete der Musikwissenschaft enthalten sein, die in der Studienrichtung Musikwissenschaft nicht vorgesehen sind. Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4, weitere Freifächer im Ausmaß von vier Wochenstunden zu inskribieren.Ordentliche Hörer der Studienrichtung Musikwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt 34 Wochenstunden zu inskribieren. Unter diesen Fächern können bis zu 14 Wochenstunden auch weitere Teilgebiete der Musikwissenschaft enthalten sein, die in der Studienrichtung Musikwissenschaft nicht vorgesehen sind. Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4,, weitere Freifächer im Ausmaß von vier Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119287
Alte Dokumentnummer
N7197231129L