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§ 5

Fassungen
21.07.1984 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 521.07.198430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Musikwissenschaft sind im ersten Studienabschnitt aus den Pflichtfächern (Absatz 2,) und den Freifächern (Absatz 4,) insgesamt 38 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 34 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Historische Musikwissenschaft .................      14-20

  b) Vergleichende Musikwissenschaft ...............      14-20

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 8, Absatz 6, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (Paragraph 10, Absatz 2, Litera d,) können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  2. Absatz 4,Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Absatz 2, auf die in Absatz eins, festgesetzte Stundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
  3. Absatz 5,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Musikwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, anstelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt 34 Wochenstunden zu inskribieren. Unter diesen Fächern können bis zu 14 Wochenstunden auch weitere Teilgebiete der Musikwissenschaft enthalten sein, die in der Studienrichtung Musikwissenschaft nicht vorgesehen sind. Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4,, weitere Freifächer im Ausmaß von vier Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009345

Dokumentnummer

NOR12119287

Alte Dokumentnummer

N7197231129L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/464/P5/NOR12119287