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§ 8

Fassungen
21.07.1984 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 821.07.198430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Musikwissenschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

21.07.1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Sofern der erste Studienabschnitt aus den beiden kombinierten Studienrichtungen (den allenfalls gemäß Paragraph 2, Absatz 2, gewählten Fächern) nicht nach vier Semestern durch erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung abgeschlossen worden ist, ist Paragraph 20, Absatz 3, AHStG anzuwenden.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung Musikwissenschaft sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5,, im zweiten Studienabschnitt aus den Pflichtfächern (Absatz 5,) und den Freifächern (Absatz 9,) insgesamt 34 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 24 Wochenstunden aus den in Absatz 5, genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,In der Studienrichtung Musikwissenschaft sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5,, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 20 Wochenstunden aus den im Absatz 7, genannten Pflichtfächern zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und sechsten Semester mindestens je 15, in den beiden letzten einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 5 zu betragen.
  5. Absatz 5,Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                     Wochenstunden

  a) Historische Musikwissenschaft   .................    8-16

  b) Vergleichende Musikwissenschaft .................    8-16

Im Studienplan ist zu bestimmen, welche Lehrveranstaltungen aus den beiden Prüfungsfächern innerhalb der Stundenrahmen unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im Sinne einer Schwerpunktbildung eingerichtet werden.

  1. Absatz 6,Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den in Absatz 5, genannten Pflichtfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von sechs bis zehn Wochenstunden aus den gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera d, gewählten Vorprüfungsfächern zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
  2. Absatz 7,Wurde die Studienrichtung Musikwissenschaft als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                     Wochenstunden

  a) Historische Musikwissenschaft   .................    8-14

  b) Vergleichende Musikwissenschaft .................    8-14

Im Studienplan ist zu bestimmen, welche Lehrveranstaltungen aus den beiden Prüfungsfächern innerhalb der Stundenrahmen unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im Sinne einer Schwerpunktbildung eingerichtet werden.

  1. Absatz 8,Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Absatz 5 und Absatz 7, genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Musikwissenschaft, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.
  2. Absatz 9,Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Absatz 5, oder 7 auf die in Absatz 2, oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
  3. Absatz 10,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Musikwissenschaft haben aus Fächern, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 9,, weitere Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

10009345

Dokumentnummer

NOR12119290

Alte Dokumentnummer

N7197231132L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/464/P8/NOR12119290