Rechtstracker.at

§ 11b

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.2001 — BGBl. Nr. 505/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11b01.05.200131.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 142/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 11b01.01.199530.04.2001 § → § BGBl. Nr. 505/1994
§ 11b01.10.199331.12.1994 § → § BGBl. Nr. 257/1993
§ 11b01.03.199030.09.1993 BGBl. Nr. 97/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Taxengesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 505/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.2001danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühr für Ergänzungsstudien

Paragraph 11 b,

  1. Absatz eins,Die Studiengebühr ist zu erlassen
    1. Litera a
      Studierenden, die entweder in Österreich selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums an einer österreichischen Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige dies zutrifft;
    2. Litera b
      Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum Studium an einer österreichischen Hochschule erhalten, das nicht geringer ist als das Mindeststipendium gemäß den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
    3. Litera c
      Studierenden aus Entwicklungsländern;
    4. Litera d
      Staatenlosen, die seit fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben;
    5. Litera e
      Konventionsflüchtlingen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Gegenseitigkeit ist die Studiengebühr zu erlassen oder entsprechend zu ermäßigen.
  3. Absatz 3,Über den Antrag auf Ermäßigung oder Erlaß der Studiengebühr entscheidet der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens.
  4. Absatz 4,Dem Antrag ist der Nachweis des ausländischen Studienabschlusses beizufügen.
  5. Absatz 5,Der Antrag sowie die Nachweise sind mittels der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bereitzustellenden Formblätter zu erbringen.
  6. Absatz 6,Die Entscheidung des Rektors ist in das Studienbuch einzutragen.
  7. Absatz 7,Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan zulässig, das endgültig entscheidet.
  8. Absatz 8,Sofern der Studierende die Ermäßigung oder den Erlaß des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat, hat er unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit die volle Studiengebühr zu entrichten. Dies hat der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.

Anmerkung

ÜR: § 12 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 257/1993

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR12125461

Alte Dokumentnummer

N7199438584J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/76/P11b/NOR12125461