Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Taxengesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Beiträge für Exkursionen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Teilnahme an Exkursionen ist ein Beitrag einzuheben, der die tatsächlichen Kosten der Teilnahme der Studierenden deckt und im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit Exkursionen zu verwenden ist. Er ist vom Vorstand der Hochschuleinrichtung (Studieneinrichtung), welche die Exkursion veranstaltet, festzusetzen. Bei Pflichtexkursionen ist die Beitragsleistung den Beziehern einer Studienbeihilfe auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit herabzusetzen.Für die Teilnahme an Exkursionen ist ein Beitrag einzuheben, der die tatsächlichen Kosten der Teilnahme der Studierenden deckt und im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit Exkursionen zu verwenden ist. Er ist vom Vorstand der Hochschuleinrichtung (Studieneinrichtung), welche die Exkursion veranstaltet, festzusetzen. Bei Pflichtexkursionen ist die Beitragsleistung den Beziehern einer Studienbeihilfe auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit herabzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Einhebung von Beiträgen entfällt ganz oder teilweise, insoweit andere Mittel zur Verfügung stehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR12119249
Alte Dokumentnummer
N7197212552A