Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 655/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198831.12.2003 BGBl. Nr. 655/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschul-Taxengesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 655/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften ist Kostenersatz zu fordern. Die Höhe ist von der zuständigen akademischen Behörde festzustellen.
  2. Absatz 2,Für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern sind die Herstellungskosten zu vergüten. Die Höhe ist von der zuständigen akademischen Behörde festzustellen.
  3. Absatz 3,Für aufwendigere Ausfertigungen (Sonderausführungen) von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade sind die Herstellungskosten zu vergüten.
  4. Absatz 4,Die Einnahmen gemäß Absatz eins bis 3 sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zur Deckung der Herstellungskosten von Duplikaten und Abschriften, für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern, gegebenenfalls für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der Hochschule zu verwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR12119253

Alte Dokumentnummer

N7197212556A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/76/P8/NOR12119253