Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Taxengesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Beschädigung des Inventars von Arbeitsplätzen ist nach dem Grad des Verschuldens Ersatz zu leisten. Die Bestimmungen des § 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sinngemäß auf Studierende anzuwenden.Für die Beschädigung des Inventars von Arbeitsplätzen ist nach dem Grad des Verschuldens Ersatz zu leisten. Die Bestimmungen des Paragraph 2, des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, sind sinngemäß auf Studierende anzuwenden. (2)Absatz 2,Ersätze von Schäden an Geräten, Apparaten sowie Lehr- und Lernmitteln sind für die aus zweckgebundenen Einnahmen geleistete Instandhaltung und Anschaffung von Geräten, Apparaten sowie Lehr- und Lernmitteln im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.Ersätze von Schäden an Geräten, Apparaten sowie Lehr- und Lernmitteln sind für die aus zweckgebundenen Einnahmen geleistete Instandhaltung und Anschaffung von Geräten, Apparaten sowie Lehr- und Lernmitteln im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR12119254
Alte Dokumentnummer
N7197212557A