Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Medizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.10.1988
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/05 Studienrichtung Medizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Pflichtfamulatur
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Pflichtfamulatur ist als Vorbereitung auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit im Ausmaß von 16 Wochen an Universitätskliniken oder an Krankenanstalten, an welchen durch die Erteilung eines Lehrauftrages Universitätslehrer mit der Durchführung der Pflichtfamulatur betraut sind, unter ärztlicher Aufsicht abzuleisten. Die Inskription dieser Lehrveranstaltungen ist abweichend von den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch nach Ablauf der dort genannten Fristen zulässig. Die Teilnahme an den Teilen der Pflichtfamulatur wird mit dem Kalkül „mit Erfolg teilgenommen“ und „ohne Erfolg teilgenommen“ beurteilt. Die Pflichtfamulatur kann frühestens nach Abschluß des ersten Rigorosums und nach erfolgreicher Ablegung der Vorprüfung aus „Medizinischer Psychologie“ und nach Besuch der propädeutisch-klinischen Lehrveranstaltungen absolviert werden.Die Pflichtfamulatur ist als Vorbereitung auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit im Ausmaß von 16 Wochen an Universitätskliniken oder an Krankenanstalten, an welchen durch die Erteilung eines Lehrauftrages Universitätslehrer mit der Durchführung der Pflichtfamulatur betraut sind, unter ärztlicher Aufsicht abzuleisten. Die Inskription dieser Lehrveranstaltungen ist abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch nach Ablauf der dort genannten Fristen zulässig. Die Teilnahme an den Teilen der Pflichtfamulatur wird mit dem Kalkül „mit Erfolg teilgenommen“ und „ohne Erfolg teilgenommen“ beurteilt. Die Pflichtfamulatur kann frühestens nach Abschluß des ersten Rigorosums und nach erfolgreicher Ablegung der Vorprüfung aus „Medizinischer Psychologie“ und nach Besuch der propädeutisch-klinischen Lehrveranstaltungen absolviert werden.
(2)Absatz 2,Wird eine Famulatur nicht an den in Abs. 1 genannten Kliniken bzw. Krankenanstalten, jedenfalls aber an Ausbildungsstätten im Sinn der §§ 6 Abs. 1, 6a Abs. 1 oder 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes absolviert, so kann sie von der zuständigen akademischen Behörde angerechnet werden. Die Famulatur in einer Lehrpraxis im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes kann bis zum Ausmaß von vier Wochen angerechnet werden.Wird eine Famulatur nicht an den in Absatz eins, genannten Kliniken bzw. Krankenanstalten, jedenfalls aber an Ausbildungsstätten im Sinn der Paragraphen 6, Absatz eins, 6 a, Absatz eins, oder 7 Absatz eins, des Ärztegesetzes absolviert, so kann sie von der zuständigen akademischen Behörde angerechnet werden. Die Famulatur in einer Lehrpraxis im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, des Ärztegesetzes kann bis zum Ausmaß von vier Wochen angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12119400
Alte Dokumentnummer
N7197331254L