Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Medizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
72/05 Studienrichtung Medizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Studienkommission
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,An jeder Medizinischen Fakultät ist eine Studienkommission einzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Studienkommission ist die zuständige akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes. Weiteres gehören in ihren Aufgabenbereich die Entscheidung über eine Verkürzung der Studiendauer gemäß § 3 Abs. 3, die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Erlassung und Abänderung der Studienordnung, die Ausarbeitung von Empfehlungen über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Befassung mit den Ursachen von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.Die Studienkommission ist die zuständige akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne gemäß Paragraph 17, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes. Weiteres gehören in ihren Aufgabenbereich die Entscheidung über eine Verkürzung der Studiendauer gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Erlassung und Abänderung der Studienordnung, die Ausarbeitung von Empfehlungen über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Befassung mit den Ursachen von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.
(3)Absatz 3,Jeder Studienkommission haben aus folgenden Gruppen die gleiche Zahl von Vertretern, mindestens jedoch drei Vertreter je Gruppe, anzugehören:
Hochschulassistenten, Universitätsdozenten, Universitätslektoren, Lehrbeauftragte, Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes, Vertragsassistenten;
Für die Mitglieder ist eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Reihenfolge, in der sie an die Stelle der Mitglieder zu treten haben, ist festzulegen. Die Vertreter der Universitätsprofessoren sind von der zuständigen akademischen Behörde, die Vertreter der Hochschulassistenten (sowie der anderen unter lit. b erwähnten Personengruppen) von einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer einzuberufenden Versammlung, die Vertreter der Studenten vom zuständigen Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden. Die Mitglieder der Studienkommission sind an keine Weisungen und Aufträge gebunden.Für die Mitglieder ist eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Reihenfolge, in der sie an die Stelle der Mitglieder zu treten haben, ist festzulegen. Die Vertreter der Universitätsprofessoren sind von der zuständigen akademischen Behörde, die Vertreter der Hochschulassistenten (sowie der anderen unter Litera b, erwähnten Personengruppen) von einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer einzuberufenden Versammlung, die Vertreter der Studenten vom zuständigen Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden. Die Mitglieder der Studienkommission sind an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
(4)Absatz 4,Die Vertreter der in lit. b genannten Personengruppe und die Vertreter der Studenten sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Art. 20 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) verpflichtet. Vertreter der in lit. b genannten Personengruppe und Vertreter der Studenten sind bei der Verletzung des Amtsgeheimnisses vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid dieser Funktion zu entheben.Die Vertreter der in Litera b, genannten Personengruppe und die Vertreter der Studenten sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Artikel 20, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes) verpflichtet. Vertreter der in Litera b, genannten Personengruppe und Vertreter der Studenten sind bei der Verletzung des Amtsgeheimnisses vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid dieser Funktion zu entheben.
(5)Absatz 5,Die Funktionsperiode dauert für alle Mitglieder der Studienkommission jeweils zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes rückt ein Ersatzmitglied nach Maßgabe der festgelegten Reihenfolge nach. Für dieses Ersatzmitglied ist erforderlichenfalls ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
(6)Absatz 6,Die Studienkommission ist erstmalig vom Dekan einzuberufen. Sie hat in ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Universitätsprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen des § 27 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß anzuwenden.Die Studienkommission ist erstmalig vom Dekan einzuberufen. Sie hat in ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Universitätsprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen des Paragraph 27, des Hochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,, sind sinngemäß anzuwenden. (7)Absatz 7,Zu einem Beschluß der Studienkommission ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit. Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande, wenn alle Mitglieder einer der im Abs. 3 genannten Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung der Studienkommission die Bestimmungen des § 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/1972 sinngemäß anzuwenden.Zu einem Beschluß der Studienkommission ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit. Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande, wenn alle Mitglieder einer der im Absatz 3, genannten Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung der Studienkommission die Bestimmungen des Paragraph 25, des Hochschul-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1972, sinngemäß anzuwenden. (8)Absatz 8,Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-Organisationsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 5, des Hochschul-Organisationsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(9)Absatz 9,Neben den unter Abs. 1 genannten Studienkommissionen ist eine Gesamt-Studienkommission aller Medizinischen Fakultäten Österreichs einzurichten, deren Aufgabe in der Ausarbeitung von Empfehlungen zur Koordinierung der Studienpläne der Medizinischen Fakultäten, von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an zukünftige Entwicklungen in der Medizin und in der Beratung aller Fragen, die die Studienkommissionen aller Medizinischen Fakultäten betreffen, besteht. In diese Gesamt-Studienkommission sind für jede Medizinische Fakultät je zwei Vertreter der in Abs. 3 genannten Personengruppen zu entsenden. Weiters gehört ihr ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer an. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sind zu den Sitzungen einzuladen. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Die erste Sitzung der Gesamt-Studienkommission ist vom Dekan der Medizinischen Fakultät an der Universität in Wien einzuberufen.Neben den unter Absatz eins, genannten Studienkommissionen ist eine Gesamt-Studienkommission aller Medizinischen Fakultäten Österreichs einzurichten, deren Aufgabe in der Ausarbeitung von Empfehlungen zur Koordinierung der Studienpläne der Medizinischen Fakultäten, von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an zukünftige Entwicklungen in der Medizin und in der Beratung aller Fragen, die die Studienkommissionen aller Medizinischen Fakultäten betreffen, besteht. In diese Gesamt-Studienkommission sind für jede Medizinische Fakultät je zwei Vertreter der in Absatz 3, genannten Personengruppen zu entsenden. Weiters gehört ihr ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer an. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sind zu den Sitzungen einzuladen. Die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Die erste Sitzung der Gesamt-Studienkommission ist vom Dekan der Medizinischen Fakultät an der Universität in Wien einzuberufen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12119402
Alte Dokumentnummer
N7197331256L