Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Medizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.10.1973
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/05 Studienrichtung Medizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Durchführungsbestimmungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Studienordnung für das Studium der Medizin ist auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Durchführung des in diesem Bundesgesetz geregelten Studiums ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62 des Hochschul-Organisationsgesetzes) zu sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme haben den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.Die Durchführung des in diesem Bundesgesetz geregelten Studiums ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen (Paragraphen 58 bis 62 des Hochschul-Organisationsgesetzes) zu sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme haben den im Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.
(3)Absatz 3,Im Hochschulbericht gemäß § 44 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten, wieweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Durchführung des Medizinstudiums bewährt haben.Im Hochschulbericht gemäß Paragraph 44, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten, wieweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Durchführung des Medizinstudiums bewährt haben.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12119404
Alte Dokumentnummer
N7197331258L