Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.10.198830.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Medizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/05 Studienrichtung Medizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
STUDIEN

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Studium zur Erwerbung des im Paragraph 2, genannten Doktorgrades besteht aus drei Studienabschnitten und erfordert einschließlich einer Pflichtfamulatur die Inskription von zwölf einrechenbaren Semestern.
  2. Absatz 2,Der erste (vorklinische) Studienabschnitt hat die Aufgabe, wissenschaftliche sowie ärztlich verwertbare Kenntnisse der für die Medizin wichtigen naturwissenschaftlichen Disziplinen, insbesondere auch Kenntnisse vom Bau und der Funktion des menschlichen Körpers, zu vermitteln. Der zweite (klinisch-theoretische) Studienabschnitt dient der Einführung in grundlegende ärztliche Tätigkeiten und der Vermittlung des klinisch-theoretischen Wissens. Der dritte (klinische) Studienabschnitt vermittelt die klinischen Grundlagen für den ärztlichen Beruf. In der Studienordnung ist die Zahl der in jedem Studienabschnitt zu inskribierenden Semester so festzulegen, daß die genannten Aufgaben jedes Studienabschnittes erfüllt werden können; doch hat jeder Studienabschnitt mindestens drei, höchstens aber fünf Semester zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die zuständige akademische Behörde hat – unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes im Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz eins, – auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der drei Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die für diesen Studienabschnitt vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb des um ein Semester kürzeren Studienabschnittes unter Beachtung des Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes inskribiert und an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit positiver Beurteilung teilgenommen hat. Es darf nur ein Studienabschnitt verkürzt werden.
  4. Absatz 4,Jeder Studienabschnitt wird mit einem Rigorosum abgeschlossen. Die Zulassung zum zweiten und dritten Rigorosum setzt unbeschadet der Paragraphen 7, Absatz eins und 10 Absatz eins, die erfolgreiche Ablegung des jeweils vorangehenden Rigorosums voraus. Propädeutisch-klinische Lehrveranstaltungen, die den Prüfungsfächern des dritten Rigorosums zuzuordnen sind, sind bereits im zweiten Studienabschnitt einzurichten. Der vermittelte Wissensstoff ist jedoch bei den entsprechenden Fächern des dritten Rigorosums zu prüfen.
  5. Absatz 5,Sofern die Prüfungsfächer der Rigorosen eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann dem in der Studienordnung dadurch Rechnung getragen werden, daß einzelne dieser Prüfungsfächer anders bezeichnet, zusammengefaßt oder geteilt werden; Teilgebiete solcher Prüfungsfächer können anderen Prüfungsfächern eines Rigorosums zugeordnet werden.
  6. Absatz 6,Bei der Erlassung der Studienpläne und bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen sind auch die für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die diesbezüglichen Vorschriften des Ärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,, und des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zu beachten.
  7. Absatz 7,Im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera e, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist bei der Einrichtung der Lehrveranstaltungen in allen Studienabschnitten auf die Einheit der medizinischen Lehre Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist durch Koordinierung der Lehrveranstaltungen und durch zweckmäßige Kombination ihrer Typen den Studierenden der Zusammenhang zwischen den einzelnen Fächern nahezubringen (Integrierter Unterricht).

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009349

Dokumentnummer

NOR12119391

Alte Dokumentnummer

N7197331245L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/123/P3/NOR12119391