Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.10.1988 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.10.198830.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienrichtung Medizin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/05 Studienrichtung Medizin

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Erstes Rigorosum

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Rigorosums setzt die Inskription der für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen, die positive Beurteilung der Mitarbeit an den für dieses Fach vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien sowie die positive Beurteilung allenfalls geforderter Prüfungsarbeiten aus diesem Fach voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt darüber hinaus den erfolgreichen Abschluß einer Lehrveranstaltung aus „Erster Hilfe“ und die Inskription der vorgeschriebenen Semester voraus.
  2. Absatz 2,Das erste Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern abzuhalten ist.
  3. Absatz 3,Der Kandidat hat sich den Prüfungen zunächst aus den im Paragraph 6, Litera a bis c genannten Fächern, nach ihrem positiven Abschluß aus den im Paragraph 6, Litera d und e genannten Fächern und schließlich nach deren positivem Abschluß aus den im Paragraph 6, Litera f und g genannten Fächern jeweils in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen. Das zuständige Universitätsorgan kann Ausnahmen von der hier vorgesehenen Abfolge der Teilprüfungen des ersten Rigorosums bewilligen, wenn durch deren Einhaltung eine Studienverzögerung eintreten würde.
  4. Absatz 4,Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene Teilprüfungen frühestens wiederholt werden dürfen (Reprobationsfristen), betragen mindestens zwei Wochen und höchstens ein halbes Jahr. Im übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 30, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
  5. Absatz 5,Hat der Kandidat ohne wichtige Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) die Prüfungen aus den im Paragraph 6, angeführten Fächern des ersten Rigorosums nicht bis zum Ende des 9. immatrikulierten Semesters nach Aufnahme des Medizinstudiums abgelegt, so ist er von der Fortsetzung des Medizinstudiums oder von der Aufnahme dieses Studiums an einer österreichischen Medizinischen Fakultät ausgeschlossen.

Anmerkung

Abs. 5: ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 427/1988

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2025

Gesetzesnummer

10009349

Dokumentnummer

NOR12119393

Alte Dokumentnummer

N7197331247L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/123/P5/NOR12119393