Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienrichtung Medizin
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.10.1988
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/05 Studienrichtung Medizin
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweites Rigorosum
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung zum zweiten Rigorosum und die Form seiner Abhaltung sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.Für die Zulassung zum zweiten Rigorosum und die Form seiner Abhaltung sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt weiters die erfolgreiche Ablegung der im § 8 genannten Vorprüfung voraus.Die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt weiters die erfolgreiche Ablegung der im Paragraph 8, genannten Vorprüfung voraus.
(3)Absatz 3,Der Kandidat hat das Recht, die Prüfungen aus den im § 9 genannten Fächern in beliebiger Reihenfolge abzulegen; jedoch können die Studienpläne vor Ablegung bestimmter Teilprüfungen die erfolgreiche Ablegung einzelner die notwendigen Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen vorsehen.Der Kandidat hat das Recht, die Prüfungen aus den im Paragraph 9, genannten Fächern in beliebiger Reihenfolge abzulegen; jedoch können die Studienpläne vor Ablegung bestimmter Teilprüfungen die erfolgreiche Ablegung einzelner die notwendigen Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen vorsehen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1988.)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1988,.)
Anmerkung
Abs. 4: ÜR: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 427/1988
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
NOR12119395
Alte Dokumentnummer
N7197331249L