Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 28.04.1992 — BGBl. Nr. 436/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute28.04.1992 BGBl. Nr. 436/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1973,

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

28.04.1992BGBl. Nr. 436/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 20

Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingerichtet. Sie tritt erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen, in der Folge alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und Jugoslawien. Den Vorsitz führt der Leiter der Delegation des Gastlandes. Die Gemischte Kommission schlägt den Vertragsstaaten jeweils ein Programm zur organisatorischen und finanziellen Regelung der Durchführung diese Abkommens vor.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009350

Dokumentnummer

NOR12119328

Alte Dokumentnummer

N7197310628U