Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 28.04.1992 — BGBl. Nr. 436/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute28.04.1992 BGBl. Nr. 436/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1973,

Typ

Vertrag – BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

28.04.1992BGBl. Nr. 436/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 3

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit auf den Gebieten Lehre und Forschung insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Litera a
    durch den Austausch wissenschaftlicher Mitarbeiter und Vertreter wissenschaftlicher Institutionen zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, zur Abhaltung von Gastvorlesung sowie zum Zweck des wissenschaftlichen Erfahrungsaustausches;
  2. Litera b
    durch die Erteilung von Lehraufträgen beziehungsweise die Bestellung von Lektoren für die Sprache und Literatur der Völker des anderen Vertragsstaates über Vorschlag der akademischen Behörden, wobei nach Möglichkeit vom anderen Vertragsstaat vorgeschlagene, fachlich geeignete Kandidaten in Betracht gezogen werden sollen;
  3. Litera c
    durch den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher.

Die Vertragsstaaten unterstützen unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen und Möglichkeiten Einladungen an Wissenschafter zu internationalen sowie zu nationalen wissenschaftlichen Symposien, die im anderen Vertragsstaat stattfinden.

Sie unterstützen weiters Kontakte zwischen den wissenschaftliche Vereinigungen und Organisationen in beiden Vertragsstaaten und die daraus resultierende Kooperation.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009350

Dokumentnummer

NOR12119526

Alte Dokumentnummer

N7197349679L