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Art. 4

Fassungen
ab 03.04.1973 — BGBl. Nr. 131/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute03.04.1973 BGBl. Nr. 131/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Norwegen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1973,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

03.04.1973BGBl. Nr. 131/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 4

Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Das vorliegende Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der Vertragschließenden Parteien, die mindestens sechs Monate im voraus zu notifizieren ist, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind, zu

Oslo, am 24. Februar 1972

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009351

Dokumentnummer

NOR12119501

Alte Dokumentnummer

N7197333554L