Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1973Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel XXIIArtikel römisch 22
Das vorliegende Abkommen wird auf fünf Jahre abgeschlossen. Seine Gültigkeit wird jeweils um fünf Jahre verlängert werden, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer der Vertragschließenden Parteien schriftlich im diplomatischen Wege aufgekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 17. September 1971, in zwei Urschriften, in deutscher und rumänischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12119497
Alte Dokumentnummer
N7197333550L