Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1973Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Institutionen beider Staaten auf den Gebieten der Lehre und Forschung durch folgende Maßnahmen fördern:
durch den Austausch wissenschaftlicher Mitarbeiter und Vertreter wissenschaftlicher Institutionen zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, zur Abhaltung von Gastvorlesungen sowie zum Zwecke des Kennenlernens der wissenschaftlichen Arbeit;
durch den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher.
Die Vertragsstaaten werden Einladungen an Wissenschafter zu internationalen sowie zu nationalen wissenschaftlichen Symposien, die im anderen Staat stattfinden, unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen und Möglichkeiten unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12119455
Alte Dokumentnummer
N7197333506L