Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 25.07.1973 — BGBl. Nr. 434/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute25.07.1973 BGBl. Nr. 434/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1973,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

25.07.1973BGBl. Nr. 434/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

Die Vertragsstaaten werden die direkte Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Institutionen beider Staaten auf den Gebieten der Lehre und Forschung durch folgende Maßnahmen fördern:

  1. Litera a
    durch den Austausch wissenschaftlicher Mitarbeiter und Vertreter wissenschaftlicher Institutionen zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung, zur Abhaltung von Gastvorlesungen sowie zum Zwecke des Kennenlernens der wissenschaftlichen Arbeit;
  2. Litera b
    durch den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher.
Die Vertragsstaaten werden Einladungen an Wissenschafter zu internationalen sowie zu nationalen wissenschaftlichen Symposien, die im anderen Staat stattfinden, unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen und Möglichkeiten unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119455

Alte Dokumentnummer

N7197333506L