Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1973Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 21
Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien am 14. Juni 1972 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Dokumentnummer
NOR12119474
Alte Dokumentnummer
N7197333525L