Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 11.09.1973 — BGBl. Nr. 436/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute11.09.1973 BGBl. Nr. 436/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 436 aus 1973,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

11.09.1973BGBl. Nr. 436/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 22

Dieses Abkommen kann jederzeit von einem der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Notifikation beim anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien am 14. April 1972 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009355

Dokumentnummer

NOR12119428

Alte Dokumentnummer

N7197333479L