Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1973Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Gegenstand der Förderung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Bund hat die Erwachsenenbildung und das Volksbüchereiwesen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu fördern.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewußtem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR12119336
Alte Dokumentnummer
N7197310861O