Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Förderungsstellen des Bundes für Erwachsenenbildung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat in jenen Ländern, in deren Bereich im Jahre 1972 ein vom Bund bestellter Volksbildungsreferent tätig war, eine Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung einzurichten, der die Besorgung der privatwirtschaftlichen Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung im Bereich des betreffenden Landes obliegt. Die genannte Förderungsstelle ist eine dem Bundesministerium für Unterricht und Kunst nachgeordnete Dienststelle. Die Bestellung des Leiters dieser Stelle obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst. Dieser hat vor der Bestellung das Einvernehmen mit der Landesregierung anzustreben.
(2)Absatz 2,Im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Abs. 1) hat die Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung insbesondereIm Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Absatz eins,) hat die Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung insbesondere
die auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung tätigen Einrichtungen und Personen zu informieren und zu beraten;
Kontakte zwischen den auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung tätigen Einrichtungen und Personen herzustellen;
Veranstaltungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung anzuregen und zu fördern;
durch eine Büchereistelle den Volksbüchereien bei der Erstellung von theoretischen und praktischen Grundlagen für die bibliothekarische Arbeit und bei der Versorgung mit bibliothekarischen Hilfsmitteln zu helfen;
durch die Führung einer Wanderbücherei Orte ohne Volksbüchereien zu versorgen und Volksbüchereien bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
(3)Absatz 3,Die Einrichtung einer Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung hat zu entfallen, wenn die Besorgung ihrer Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG übertragen wird.Die Einrichtung einer Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung hat zu entfallen, wenn die Besorgung ihrer Geschäfte dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land gemäß Artikel 104, Absatz 2, B-VG übertragen wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR12119345
alte Dokumentnummer
N7197310870O