Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1973Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Förderungsempfänger
§ 4.Paragraph 4,
Als Empfänger von Förderungen kommen juristische Personen in Betracht,
die ihren Sitz im Inland haben,
deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist und
die eine kontinuierliche und pädagogisch-planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016
Dokumentnummer
NOR12119339
alte Dokumentnummer
N7197310864O