Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Geschichte der Philosophie (einschließlich der Gegenwartsphilosophie);
Metaphysik und Ontologie;
das gemäß § 8 Abs. 5 lit. e oder § 8 Abs. 7 lit. e gewählte Fach;das gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Litera e, oder Paragraph 8, Absatz 7, Litera e, gewählte Fach;
die allenfalls gemäß § 8 Abs. 9 gewählten Fächer;die allenfalls gemäß Paragraph 8, Absatz 9, gewählten Fächer;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 8 Abs. 8 sowie allenfalls Abs. 9 gewählten Freifächer.auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß Paragraph 8, Absatz 8, sowie allenfalls Absatz 9, gewählten Freifächer.
Die unter lit. a bis e genannten Fächer sind durch die Teilgebiete gemäß § 8 Abs. 5 lit. f zu erweitern.Die unter Litera a bis e genannten Fächer sind durch die Teilgebiete gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Litera f, zu erweitern.
(2)Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3)Absatz 3,Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.
(4)Absatz 4,Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Prüfungsteile über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die gemäß § 5 Abs. 2 lit. b im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, können schon während des ersten Studienabschnittes abgelegt werden.Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (Paragraph 10, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4,). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Prüfungsteile über den Stoff von Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, können schon während des ersten Studienabschnittes abgelegt werden.
(5)Absatz 5,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(6)Absatz 6,Der zweite Teil der Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) in Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(7)Absatz 7,Die Bestimmung des § 7 Abs. 5 bis 8 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 5 bis 8 gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sinngemäß.
(8)Absatz 8,Die zweite Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119373
Alte Dokumentnummer
N7197331167L