Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
26.09.1973 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 471/1973 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1326.09.197330.09.2003 BGBl. Nr. 471/1973 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

26.09.1973BGBl. Nr. 471/1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch sechs. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 45, Absatz 8, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
  2. Absatz 2,Für die Dauer des Studienjahres 1973/74 ist zuständige akademische Behörde im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz 5, 5, Absatz 4, sowie 8 Absatz 8 und 10 die Studienkommission (Paragraph 17, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

Anmerkung

§ 13 wurde zweimal vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009359

Dokumentnummer

NOR12119406

Alte Dokumentnummer

N7197331749L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/471/P13/NOR12119406