Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
26.09.1973 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 471/1973 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1326.09.197330.09.2003 BGBl. Nr. 471/1973 (Stammfassung) · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu § 13.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

26.09.1973BGBl. Nr. 471/1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch fünf. Abschnitt

Erweiterungsstudien

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Studienrichtung Philosophie kann auch als Erweiterungsstudium (Paragraph 12, Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
  2. Absatz 2,Erweiterungsstudien dienen:
    1. Litera a
      der Ergänzung der als zweite Studienrichtung absolvierten Studienrichtung Philosophie auf die Anforderungen des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich der Anfertigung einer Diplomarbeit;
    2. Litera b
      der Ergänzung der Studienrichtung Philosophie auf die Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)“ in Kombination mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
    3. Litera c
      der Ergänzung der Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)“ auf die Studienrichtung Philosophie;
    4. Litera d
      der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums der Studienrichtung Philosophie durch Absolvierung eines weiteren Diplomstudiums gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Bestimmungen.
  3. Absatz 3,Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im Paragraph 3, Absatz eins, vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5, dieser Verordnung und des Paragraph 27, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (Paragraph 6, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
  5. Absatz 5,Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Anmerkung

§ 13 wurde zweimal vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009359

Dokumentnummer

NOR12119375

Alte Dokumentnummer

N7197331169L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/471/P13/NOR12119375

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

26.09.1973BGBl. Nr. 471/1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch sechs. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 45, Absatz 8, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
  2. Absatz 2,Für die Dauer des Studienjahres 1973/74 ist zuständige akademische Behörde im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz 5, 5, Absatz 4, sowie 8 Absatz 8 und 10 die Studienkommission (Paragraph 17, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

Anmerkung

§ 13 wurde zweimal vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009359

Dokumentnummer

NOR12119406

Alte Dokumentnummer

N7197331749L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/471/P13/NOR12119406