Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Philosophie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
31.08.1977
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Studienrichtung Philosophie ist an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien sowie an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten. An der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt ist die Studienrichtung Philosophie mit den ersten zwei Semestern im Studienjahr 1977/78 einzurichten; in den Studienjahren 1978/79, 1979/80 und 1980/81 sind je zwei weitere Semester einzurichten.
(2)Absatz 2,Das Studium der Studienrichtung Philosophie ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem Gebiet der Philosophie dient.Das Studium der Studienrichtung Philosophie ist im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf dem Gebiet der Philosophie dient.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119363
Alte Dokumentnummer
N7197331157L